Modernisierungsrechner (Umlage)
Berechnen Sie die zulässige Mieterhöhung nach Sanierungsmaßnahmen gemäß dem BGB.
Wertsteigerung und Mietrecht: Die Modernisierungsumlage
Wenn ein Vermieter den Wohnwert einer Immobilie nachhaltig steigert oder die Betriebskosten durch energetische Sanierung dauerhaft senkt, räumt ihm der Gesetzgeber das Recht ein, einen Teil der Kosten auf die Miete umzulegen. Dies ist ein Anreiz für Investitionen in den Klimaschutz und die Wohnqualität. Doch nicht jede Baumaßnahme ist eine Modernisierung. Reine Instandsetzungen wie ein neuer Anstrich oder die Reparatur eines defekten Fensters sind Vermietersache und rechtfertigen keine Mieterhöhung.
Unser Modernisierungsrechner kalkuliert für Sie die monatliche Umlage und prüft direkt die gesetzliche Kappungsgrenze. Gemäß § 559 BGB darf die Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 2 bis 3 Euro pro Quadratmeter steigen – egal, wie teuer die Modernisierung war. Dies schützt Mieter vor einer finanziellen Überforderung durch Luxussanierungen.
Wirtschaftliche Aspekte
Energetische Sanierung
Maßnahmen zur Energieeinsparung sind besonders privilegiert und amortisieren sich für Mieter oft über sinkende Heizkosten.
Kappungsgrenze beachten
Egal wie hoch die Kosten sind: Die Miete darf monatlich meist nur um 2 € bis 3 € pro m² innerhalb von 6 Jahren steigen.
Instandhaltungsabzug
Von den Gesamtkosten müssen fiktive Instandsetzungskosten abgezogen werden, um den umlagefähigen Betrag zu ermitteln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Seit 2019 dürfen Vermieter maximal 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.
Die monatliche Miete darf sich innerhalb von sechs Jahren durch Modernisierungen um nicht mehr als 3 Euro pro Quadratmeter erhöhen (bei Mieten unter 7 Euro/m² um höchstens 2 Euro).
Ja, Kosten für Reparaturen, die ohnehin notwendig gewesen wären (Instandhaltung), dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Nur die echten Modernisierungskosten zählen.
Der Vermieter muss die geplanten Maßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen.
Die Mieterhöhung wird in der Regel mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung wirksam.
