Ehegattensplitting Rechner
Berechnen Sie die jährliche Steuerersparnis durch das Splittingverfahren gegenüber der Einzelveranlagung.
Der Splitting-Effekt einfach erklärt
Das Ehegattensplitting ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Steuersystems zur Entlastung von Familien. Da der Einkommensteuertarif progressiv verläuft (höhere Einkommen werden mit einem höheren Prozentsatz besteuert), führt die rechnerische Gleichverteilung des Einkommens auf beide Partner meist zu einer niedrigeren Gesamtsteuer.
Dieser Effekt ist umso stärker, je weiter die Einkommen beider Partner auseinanderliegen. Verdienen beide Partner exakt gleich viel, bringt das Splittingverfahren rechnerisch keinen Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung (0 € Vorteil).
Rechenweg des Splittings
Schritt 1: Addition
Das zu versteuernde Einkommen beider Partner wird zu einer summe addiert.
Schritt 2: Halbierung
Die Summe wird durch zwei geteilt. Für diesen Betrag wird die Einkommensteuer laut Grundtabelle ermittelt.
Schritt 3: Verdopplung
Die ermittelte Steuer wird verdoppelt. Das Ergebnis ist die festzusetzende Steuer für das Ehepaar.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das Ehegattensplitting ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Dabei wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer für diese Hälfte berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt.
Der Splittingvorteil ist am höchsten, wenn die Einkommen der beiden Partner weit auseinanderliegen – im Extremfall, wenn ein Partner gar nichts verdient und der andere ein hohes Einkommen hat.
Nein, das Ehegattensplitting ist ausschließlich verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.
Ja, für das Jahr der Eheschließung kann die Zusammenveranlagung (und damit das Splitting) rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr gewählt werden, auch wenn die Hochzeit erst im Dezember stattfand.
Im Jahr der Trennung können Partner letztmalig die Zusammenveranlagung wählen. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr werden beide wieder einzeln veranlagt, sofern sie dauernd getrennt leben.
