Bewirtungskostenrechner
Ermitteln Sie schnell den steuerlich abziehbaren Anteil Ihres Geschäftsessens nach der 70/30-Regel.
Geschäftsessen steuerlich geltend machen
Ein Essen mit dem potenziellen Kunden oder dem langjährigen Geschäftspartner ist im Geschäftsalltag völlig normal. Dennoch sieht das Finanzamt hier auch den privaten Aspekt der Nahrungsaufnahme. Daher darf ein Unternehmer nur 70 % der Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die restlichen 30 % sind als "nicht abzugsfähige Betriebsausgaben" zu behandeln.
Interessant ist die Regelung bei der Umsatzsteuer: Hier darf der Unternehmer (sofern vorsteuerabzugsberechtigt) die vollen 100 % der Mehrwertsteuer als Vorsteuer ziehen, obwohl die Basisrechnung nur zu 70 % abziehbar ist. Unser Rechner zeigt Ihnen diese Aufteilung exakt auf.
Wann gilt die 70 % Regel?
Geschäftlicher Anlass
Das Treffen muss einen klaren Bezug zum Unternehmen haben (Akquise, Projektbesprechung, Vertragsabschluss).
Außer Haus
Die Bewirtung findet in einem Restaurant oder einer Gaststätte statt. Catering im Betrieb fällt unter andere Regeln.
Angemessenheit
Die Kosten müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung noch als angemessen gelten. Übermäßiger Luxus wird oft gestrichen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen von Dritten sind 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Die restlichen 30 % gelten als privat veranlasst.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die Umsatzsteuer aus der Rechnung in voller Höhe (100 %) als Vorsteuer abziehbar, sofern die Rechnung ordnungsgemäß ist.
Der Beleg muss maschinell erstellt sein und Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe der Aufwendungen enthalten. Ab 250 € muss zudem der Rechnungsempfänger namentlich genannt werden.
Ja, Trinkgelder sind ebenfalls zu 70 % als Betriebsausgaben absetzbar. Sie enthalten jedoch keine Umsatzsteuer, weshalb hier kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Bewirtungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) sind zu 100 % absetzbar, sofern die Freigrenze von 110 € pro Person nicht überschritten wird.
